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Die betrieblichen Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge, kurz BAV oder in der Umgangssprache auch "Rente vom Chef" genannt, ist die zweite Säule unseres Altersvorsorgesystems und existiert bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts. Der Hintergrund dafür war und ist, engagierte Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen, die Motivation und die Bindung an das Unternehmen zu fördern und gleichzeitig die vielen finanziellen sowie steuerlichen Vorteile zugunsten des Unternehmens zu nutzen.
Bisher spielt die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland gegenüber anderen europäischen Staaten keine große Rolle. Laut Statistik (TU Darmstadt) bestehen nur 6 Prozent der Altersrenten in Deutschland aus einer betrieblichen Zusatzversorgung und aus berufsständischen Versorgungswerken. 81 Prozent basieren auf der staatlichen Rentenversicherung. In Großbritannien beträgt der Anteil der betrieblichen Altersvorsorge bereits 25 Prozent und in den Niederlanden 40 Prozent. Dort besteht die Altersrente nur noch zur Hälfte aus der staatlichen Rentenversicherung.

Die betriebliche Altersvorsorge erlebt aber momentan auch in Deutschland eine Renaissance. Waren es in den letzten Jahren immer weniger Unternehmen, die diese Form der zusätzlichen Altersvorsorge ihren Mitarbeitern gewährten, sorgt die Rentenreform des ehemaligen Bundesarbeitsministers Walter Riester seit 2002 dafür, dass die betriebliche Altersvorsorge wieder mehr an Bedeutung gewinnt. Jetzt können sowohl Unternehmen wie auch die Beschäftigten Steuern sparen und gleichzeitig etwas für die Altersvorsorge tun.

Die Rahmenbedingungen wurden erheblich verbessert und neue, steuerbegünstigte Fördermöglichkeiten sind hinzugekommen. Das Altersvermögensgesetz hat somit die Bedingungen der betrieblichen Altersvorsorge erheblich verbessert: So bestimmte beispielsweise bisher ausschließlich der Arbeitgeber, wer eine Betriebsrente bekommt oder ob Sie die Möglichkeiten der arbeitnehmerfinanzierten Vorsorge nutzen konnten. Dies hat sich entscheidend geändert:
Das heißt, der Arbeitgeber muss Ihnen ermöglichen, einen Teil Ihres Gehalts für Ihre Altersvorsorge sparen zu können.
Für den jährlichen Sparbetrag gibt es eine Obergrenze: Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung geht bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können unterhalb dieser Grenze auf die Auszahlung bestimmter Teile Ihres Gehalts verzichten, z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie Überstundenabrechnungen, und diese Beträge dann für die betriebliche Altersversorgung über den Arbeitgeber anlegen - daher auch der Begriff Entgeltumwandlung.

Es gibt mehrere Sparformen für die betriebliche Altersvorsorge. Welche Variante Sie nutzen können, kann der Arbeitgeber bestimmen. Oftmals haben darauf auch die Gewerkschaften einen Einfluss, wenn es zu einer vertraglichen Einigung kommt und die angebotenen Möglichkeiten im Tarifvertrag festgelegt werden.



 
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