Die betrieblichen Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge, kurz BAV oder in der Umgangssprache
auch "Rente vom Chef" genannt, ist die zweite Säule unseres
Altersvorsorgesystems und existiert bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts.
Der Hintergrund dafür war und ist, engagierte Mitarbeiter am Erfolg
des Unternehmens zu beteiligen, die Motivation und die Bindung an das Unternehmen
zu fördern und gleichzeitig die vielen finanziellen sowie steuerlichen
Vorteile zugunsten des Unternehmens zu nutzen.
Bisher spielt die betriebliche Altersvorsorge
in Deutschland gegenüber anderen europäischen
Staaten keine große Rolle. Laut Statistik (TU Darmstadt) bestehen
nur 6 Prozent der Altersrenten in Deutschland aus einer betrieblichen
Zusatzversorgung und aus berufsständischen Versorgungswerken.
81 Prozent basieren auf der staatlichen Rentenversicherung. In Großbritannien
beträgt der Anteil der betrieblichen Altersvorsorge bereits
25 Prozent und in den Niederlanden 40 Prozent. Dort besteht die
Altersrente nur noch zur Hälfte aus der staatlichen Rentenversicherung.
Die betriebliche Altersvorsorge erlebt aber momentan auch in Deutschland
eine Renaissance. Waren es in den letzten Jahren immer weniger Unternehmen,
die diese Form der zusätzlichen Altersvorsorge ihren Mitarbeitern gewährten,
sorgt die Rentenreform des ehemaligen Bundesarbeitsministers Walter Riester
seit 2002 dafür, dass die betriebliche Altersvorsorge wieder mehr an
Bedeutung gewinnt. Jetzt können sowohl Unternehmen wie auch die Beschäftigten
Steuern sparen und gleichzeitig etwas für die Altersvorsorge
tun.
Die Rahmenbedingungen wurden erheblich verbessert und neue, steuerbegünstigte
Fördermöglichkeiten sind hinzugekommen.
Das Altersvermögensgesetz
hat somit die Bedingungen der betrieblichen Altersvorsorge erheblich verbessert:
So bestimmte beispielsweise bisher ausschließlich der Arbeitgeber,
wer eine Betriebsrente bekommt oder ob Sie die Möglichkeiten
der arbeitnehmerfinanzierten Vorsorge nutzen konnten. Dies hat sich
entscheidend geändert:
Das heißt, der Arbeitgeber muss Ihnen ermöglichen, einen Teil
Ihres Gehalts für Ihre Altersvorsorge sparen zu können.
Für den jährlichen Sparbetrag gibt es eine Obergrenze: Der Rechtsanspruch
auf Entgeltumwandlung geht bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze
(BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können unterhalb
dieser Grenze auf die Auszahlung bestimmter Teile Ihres Gehalts verzichten,
z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie Überstundenabrechnungen, und
diese Beträge dann für die betriebliche Altersversorgung über
den Arbeitgeber anlegen - daher auch der Begriff Entgeltumwandlung.
Es gibt mehrere Sparformen für die betriebliche Altersvorsorge.
Welche Variante Sie nutzen können, kann der Arbeitgeber bestimmen.
Oftmals haben darauf auch die Gewerkschaften einen Einfluss, wenn es zu
einer vertraglichen Einigung kommt und die angebotenen Möglichkeiten
im Tarifvertrag festgelegt werden.
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